Der Verwaltungsgerichtshof behandelt sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3 LV).
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96 LV). Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Rechtsgrundlage |
Art. 102 der Verfassung (LR 101) |
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Präsident
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Stellvertretende Präsidentin
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RichterInnen
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ErsatzrichterInnen
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Adresse |
Peter-Kaiser-Platz 1 Postfach 804 9490 Vaduz |
Telefon |
+ 423 236 61 11 |
Internet
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www.vgh.li
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E-Mail
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info@vgh.li |