Der Staatsgerichtshof ist zuständig insbesondere für den Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte. Er entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, bei Wahlbeschwerden sowie bei Ministeranklagen. Ferner kann er die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie die Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen prüfen.
Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landtag gewählt und vom Landesfürsten ernannt werden. Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Die Amtsdauer der vollamtlichen Richter beträgt 15 Jahre ohne Wiederwahl. Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter beträgt fünf Jahre und ist so gestaltet, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet.
| Rechtsgrundlage |
Art. 105 der Verfassung (LR 101) Art. 1 und 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 2004 Nr. 32 (LR 173.10) |
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Präsident
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Stellvertretender Präsident
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RichterInnen
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ErsatzrichterInnen
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| Postadresse |
Peter-Kaiser-Platz 1 Postfach 729 9490 Vaduz |
| Telefon |
+423 236 74 79 |
| Internet |
www.stgh.li |
| E-Mail |
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