Der VwbP-Kommission obliegt die Entscheidung über die Offenlegungsanträge Dritter im Sinne von Art. 17 des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG).
Die VwbP-Kommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; beide müssen rechtskundig sein. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
In der Kommission sind Fachkompetenzen aus den Bereichen Finanzdienstleistung und Datenschutz vertreten. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
Rechtsgrundlage |
Art. 27 des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG); LGBl. 2021 Nr. 33 (LR 952.8) |
Wahlbehörde |
Regierung |
Mandatsperiode |
1. August 2023 bis 31. Juli 2027 |
Wahl |
9. Mai 2023 |
Ersatzwahl |
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Vorsitz |
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Stellvertreter des Vorsitzenden |
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Mitglieder |
- Biedermann Norbert
- Gächter Marie-Louise, Dr.
- Prast Peter, Dr.
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Ersatzmitglieder |
- Moosleithner Angelika
- Stütz Julia, Dr.
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